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1210 Wien, Schöpfleuthnergasse

orea | Luxuswohnung mit riesiger 72 m² Terrasse in zentraler Lage | Smart besichtigen · Online anmieten

Gesamtmiete
€ 1.669,21
Wohnfläche
64.08 m²
Zimmer
2

Kosten

Provision
Gemäß Erstauftraggeberprinzip bezahlt der Abgeber die Provision.

Kautionsrechner


Flächen


Merkmale


Standort


Ausstattung

BadewanneBalkonBarrierefreiFahrstuhlKlimatisiertProvisionsfreiTerrasse

Energie und Heizung


Beschreibung

Die großzügige 2-Zimmer Maisonettewohnung ist ein richtiger Wohntraum. Neben einer großzügig offen gestalteten Wohnküche und ein Schlafzimmern gibt es auch noch ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne. Doch am meisten überzeugen die großen Freiflächen, denn neben langen Balkonen und Terrassen befindet sich im 2. Stock der Wohnung, anschließend an den ca. 20 qm große Wintergarten, eine ca. 50 qm große Dachterrasse.
Auch die Lage bietet einem einiges, denn durch die Nähe zum Floridsdorfer Bahnhof hat man sowohl die Möglichkeit schnell ins Stadtzentrum zu gelangen, als auch einen Ausflug nach Niederösterreich zu unternehmen.

Zusätzlich zur Miete werden die Warmwasser- und Heizkosten als Akonto eingezogen.

 

Diese Wohnung und viele weitere werden ab sofort auf orea-home.com angeboten: Die neue Art, Wohnungen und Parkplätze zu mieten.

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Lage: 

Der 21. Bezirk ist flächenmäßig der zweitgrößte Bezirk Wiens.

Obwohl es sich um einen Randbezirk handelt ist man aufgrund der guten Infrastruktur gut an das öffentliche Verkehrsnetz gebunden. Es gibt mehrere Straßenbahnlinien, die auf direktem Wege zum Gürtel führen. Von dort aus, ist der Weg ins Zentrum nur noch ein Katzensprung.

Auch für Naturliebhaber eignet sich der Bezirk wunderbar, da man hier nicht von Beton umgeben ist und auch unmittelbar an der Donau ist.

Die Weinbaukultur prägt zusätzlich den ländlichen Flair.

Der Immobilienmakler erklärt, dass er - entgegen dem in der Immobilienwirtschaft üblichen Geschäftsgebrauch des Doppelmaklers - einseitig nur für den Vermieter tätig ist.


Infrastruktur / Entfernungen

Gesundheit
Arzt <250m
Apotheke <250m
Klinik <250m
Krankenhaus <1.750m

Kinder & Schulen
Schule <500m
Kindergarten <250m
Universität <500m
Höhere Schule <250m

Nahversorgung
Supermarkt <250m
Bäckerei <500m
Einkaufszentrum <500m

Sonstige
Geldautomat <250m
Bank <250m
Post <750m
Polizei <750m

Verkehr
Bus <250m
U-Bahn <250m
Straßenbahn <250m
Bahnhof <500m
Autobahnanschluss <750m

Angaben Entfernung Luftlinie / Quelle: OpenStreetMap



Doppeltätigkeit/Naheverhältnis
Wir weisen Sie höflich darauf hin, dass wir kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sind. Weiters möchten wir Sie höflich auf bestehende wirtschaftliche und familiäre Naheverhältnisse hinweisen. Ein bestehendes wirtschaftliches Naheverhältnis ergibt sich aus regelmäßiger geschäftlicher Verbindung.

 

Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte bei Fernabsatz- und Außergeschäftsraum-Verträgen
Der Interessent wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann unter Verwendung des beigestellten Widerrufsformulars erfolgen, ist aber an keine Form gebunden.
Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll (zB Übermittlung von Detailinformationen, Vereinbarung eines Besichtigungstermins), bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Interessenten, der damit - bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist - sein Rücktrittsrecht verliert. 
Als vollständige Dienstleistungserbringung des Immobilienmaklers genügt aufgrund eines abweichenden Geschäftsgebrauchs die Namhaftmachung der Geschäftsgelegenheit, insbesondere sofern vom Interessenten keine weiteren Tätigkeiten des Maklers gewünscht oder ermöglicht werden. In diesem Fall kann der Maklervertrag nicht mehr widerrufen werden und ist Grundlage eines Provisionsanspruches, wenn es in der Folge zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes über eine vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit kommt. 
Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.


Anfragen

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orea GmbH

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